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Vorsicht - Gesetzesänderung für AGB-Verwender zum 1. Oktober 2016: Für Erklärungen von Verbrauchern darf meist keine Schriftform mehr verlangt werden

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Bundesgesetzblällter RückenZum 1. Oktober 2016 tritt mit dem „Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts“ u.a. eine Neufassung des § 309 Nr.13 BGB in Kraft. Die wesentliche Neuerung: Bisher konnte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Verbrauchern grundsätzlich verlangt werden, dass sie Erklärungen in Schriftform abgeben – das bedeutet gemäß § 126 BGB, dass eine eigenhändige Unterschrift erforderlich ist. Das war lästig für den Verbraucher: Er musste einen Brief schreiben. Etwas anderes galt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur bei reinen Online-Verträgen.

Nunmehr macht es der Gesetzgeber dem Verbraucher einfacher: Für zukünftig geschlossene Verträge darf von ihm grundsätzlich nichts Strengeres als Textform gemäß § 126b BGB verlangt werden: Hierfür genügt eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist und die auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird. Nunmehr sind also auch E-Mail, Telefax, SMS oder maschinell erstellte Briefe ohne eigenhändige Unterschrift zulässig. Ausnahmen gelten für Verträge, für die durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist, sowie für bestimmte Vertragstypen, insbesondere in der Versorgungswirtschaft (§ 310 Abs.2 BGB) und im Arbeitsrecht (§ 310 Abs.4 Nr.2 BGB). Für Altverträge, die vor dem 1. Oktober 2016 geschlossen wurden, gilt allerdings nach Art. 229 § 37 EGBGB weiterhin das alte Recht.

Verwender von AGB sollten dringend prüfen, ob diese neuen Vorgaben eingehalten sind. Unzulässige AGB sind nicht nur dem Verbraucher gegenüber unwirksam. Es drohen auch kostspielige Abmahnungen durch Verbraucherzentralen oder Wettbewerber.


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